23.11.2016, 14:52
Das könnten unter anderem rechtliche Grundlagen sein, warum der Verein das ganze in die eigene Hand nimmt.
Da ich ab und zu selber Touren Organisiere, weiß ich wie dünn das Eis ist, auf dem ich mich da begebe.
Zitat: Was aber noch viel wichtiger ist: Wer Busreisen organisiert und durchführt ist „Reiseveranstalter“
Unabhängig vom Wegfall der doppelten personenbeförderungsrechtlichen Genehmigungspflicht gilt nach wie vor: Jeder der wenigstens zwei Leistungen zu einer „Pauschalreise“ bündelt und zu einem Gesamtpreis anbietet, ist Reiseveranstalter im Sinne der EU-Pauschalreiserichtlinie und des deutschen Reisevertragsrechts (§§ 651 a ff. BGB).
Das gilt sowohl für Tages- als auch für Mehrtagesreisen.
Dies hat für nicht gewerblich tätige Einrichtungen, wie z.B. Vereine oder z.B. auch Schulen oder kirchliche und caritative Organisationen, erhebliche haftungsrechtliche, gewerbe- und steuerrechtliche Konsequenzen. Reiseveranstaltung ist ein Risiko!
Ob jemand als Reiseveranstalter eingeordnet wird, beurteilt sich ausschließlich aus Sicht des Reisekunden (und nicht etwa nach dem „eigenen“ Willen des „Veranstalters“ oder interner rechtlicher Vereinbarungen!).
Und: Wer mehr als ein bis zweimal Reisen im Jahr veranstaltet, wird vom Gesetzgeber „automatisch“ als Reiseveranstalter eingeordnet. Der „Reiseveranstalter“ muss also wissen, daß er gegenüber dem Reisegast ganz bestimmte Informationspflichten (BGBInformationspflichtenverordnung) erfüllen muss, er vollumfänglich dem Reisevertragsrecht der §§ 651a ff BGB sowie weiteren, teils komplizierten gesetzlichen Pflichten unterliegt daß er eine Insolvenzabsicherung gemäß § 651 k BGB benötigt und einen Sicherungsschein ausgeben muss (einzige Ausnahme: Reisen die nicht länger als 24 Stunden dauern, keine Übernachtung enthalten und nicht mehr als 75 € kosten) dass er gegenüber dem Reisegast für die fehlerfreie Erfüllung des Vertrages haftet daß er nicht nur für die eigene Tätigkeit haftet, sondern auch für die seiner Erfüllungsgehilfen, also für das Beförderungsunternehmen, wenn z.B. das Beförderungsmittel oder die Beförderung selbst nicht in Ordnung sind oder das Hotel, wenn z.B. die Unterkunft oder das Essen mangelhaft sind daß er in unbegrenzter Höhe haftet, da nur bei Sachschäden eine Haftungsbegrenzung über die Allgemeinen Reisebedungen ( ARB ) möglich und zulässig ist
Da ich ab und zu selber Touren Organisiere, weiß ich wie dünn das Eis ist, auf dem ich mich da begebe.