18.06.2013, 17:36
Das BSDG bezieht nicht nur auf Einzeldaten zu bestimmten Personen, sondern auch auf sämtliche Daten die eine natürliche Person bestimmbar machen. Dabei spielt es keine Rolle wer das wie kann, sondern ob eine Zuordnung ausgeschlossen werden kann oder nicht (§3 Abs.1). Und die Bestimmbarkeit wenigstens eines der genannten User kann wohl als gegeben angesehen werden.