23.11.2021, 18:49
Zitat:§ 10
Sitzungen, Zusammenkünfte und Veranstaltungen
mit mehr als 1 000 bis zu 5 000 Teilnehmerinnen und Teilnehmern
(1) Eine (...) Veranstaltung mit mehr als 1 000 bis zu 5 000 gleichzeitig anwesenden Teilnehmer:innen sowohl unter freiem Himmel als auch in geschlossenen Räumen ist nur zulässig, wenn dies auf Antrag der Veranstalterin oder des Veranstalters zuvor von den zuständigen Behörden unter den Anforderungen der Absätze 2 bis 6 zugelassen wird; bei der Entscheidung ist ein strenger Maßstab anzulegen.
(2) Die Zulassung im Sinne des Absatzes 1 kann erteilt werden, wenn die Veranstalterin oder der Veranstalter ein Hygienekonzept nach § 11 Abs. 2 vorlegt. (...)
(3) Beträgt in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt, (...) gilt die Warnstufe 1 in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt, so hat jede Person, die an einer (...) Veranstaltung im Sinne des Absatzes 1 in geschlossenen Räumen teilnehmen will oder dort Dienste leistet, bei Betreten entweder einen Impfnachweis gemäß § 2 Nr. 3 SchAusnahmV oder einen Genesenennachweis gemäß § 2 Nr. 5 SchAusnahmV vorzulegen; § 8 Abs. 9 Satz 3 gilt entsprechend. Gilt mindestens die Warnstufe 2 in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt, so hat jede Person neben der Vorlage eines Impfnachweises oder eines Genesenennachweises zusätzlich einen Nachweis über eine negative Testung gemäß § 7 vorzulegen. (...) Im Rahmen des Satzes 2 haben die teilnehmenden, die besuchenden und die dienstleistenden Peronen abweichend von § 4 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 4 eine Atemschutzmaske mindestens des Schutzniveaus FFP2, KN 95 oder eines gleichwertigen Schutzniveaus zu tragen; abweichend von § 4 Abs. 4 ist die Atemschutzmaske auch dann zu tragen, soweit und solange ein Sitzplatz eingenommen ist. Im Übrigen sind im Fall mindestens der Warnstufe 2 die Kontaktdaten jeder Teilnehmerin und jedes Teilnehmers nach § 6 Abs. 1 durch den Verkauf personalisierter Tickets zu erheben und zu dokumentieren (...).
(4) Beträgt in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt, (...) gilt die Warnstufe 1 in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt, so hat jede Person, die an einer (...) Veranstaltung im Sinne des Absatzes 1 unter freiem Himmel teilnehmen will oder dort Dienste leistet, bei Betreten einen Impfnachweis gemäß § 2 Nr. 3 SchAusnahmV, einen Genesenennachweis gemäß § 2 Nr. 5 SchAusnahmV oder einen Nachweis über eine negative Testung gemäß § 7 vorzulegen; für das dienstleistende Personal gilt bei mehrtägigen Sitzungen, Zusammenkünften und Veranstaltungen § 8 Abs. 7 entsprechend. Gilt mindestens die Warnstufe 2 in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt, so hat jede Person entweder einen Impfnachweis gemäß § 2 Nr. 3 SchAusnahmV oder einen Genesenennachweis gemäß § 2 Nr. 5 SchAus-nahmV vorzulegen; § 8 Abs. 9 Satz 3 gilt entsprechend. § 8 Abs. 4 Sätze 2 und 3 ist jeweils entsprechend anzuwenden. Im Übrigen sind im Fall mindestens der Warnstufe 2 die Kontaktdaten jeder Teilnehmerin und jedes Teilnehmers nach § 6 Abs. 1 durch den Verkauf personalisierter Tickets zu erheben und zu dokumentieren (...).
(...)
(6) Personen und Gruppen, die an einer (...) Veranstaltung nach Absatz 1 unter freiem Himmel mit sitzendem Publikum und festen Sitzplätzen teilnehmen, haben zu jeder ihnen unbekannten Person einen Abstand von 1 Meter mit einer Besetzung von je einem freien Sitz rechts und links und reihenweise versetzten freien Plätzen (Schachbrettbelegung) einzuhalten. Der Abstand nach Satz 1 braucht nicht eingehalten zu werden, wenn jede teilnehmende Person, auch abweichend von § 4 Abs. 4, auch bei der Einnahme eines Sitzplatzes eine Mund-Nasen-Bedeckung trägt und nach der Art der (...) Veranstaltung eine verbale Interaktion und Kommunikation nicht zu erwarten ist.
Da ich bei den Indians nicht von "Großveranstaltungen" ausgehe, dürfte das der "interessante Absatz" sein...